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Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Musikverein Nellingsheim“. Er wurde gegründet im Jahre 1922 mit Sitz in Nellingsheim. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg a. N. eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)          Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Kultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Nellingsheim, aufzubauen und zu erhalten.

 

(2)          Diesen Zweck verfolgt er durch:

 

1.    regelmäßige Übungsabende

2.    Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

3.    Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Verbände und Vereine

 

(3)          Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

(4)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(5)          Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(7)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)          Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

 

(2)          Als passive Mitglieder können auf Anfrage alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

 

(3)          Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in den Musikverein. Als aktives Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die das 9. Lebensjahr vollendet haben, und ein Elternteil aktives Mitglied ist oder als passives Mitglied dem Verein beitritt.

 

(4)          Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein Ausgeschlossen werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)           Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

 

(2)          Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

(3)          Aktive Musiker und Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.

 

(4)          Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Übungsabende pünktlich zu besuchen, am Musikleben tatkräftig mitzuarbeiten und vom Verein überlassene Gegenstände (Instrumente, Uniformen und dergleichen) pfleglich zu behandeln. Bei mutwilliger Beschädigung von Instrumenten, Uniformen und sonstigen Vereinsgegenständen hat der Verursacher für den Schaden aufzukommen. Der Vorstand ist befugt, hierüber jeweils nähere Anordnung zu erlassen.

 

(5)          Die Aktiven Mitglieder dürfen den Musikproben nur aus wichtigem Grund und nur bei vorheriger Entschuldigung beim Vorstand fernbleiben. Aktive Musiker, die den Proben ohne wichtigen Grund wiederholt fernbleiben, können vom Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

  

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

(1)          Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

(2)          Musiker, die 25 Jahre aktiv in der Musikkapelle gespielt haben, werden zum Ehrenmusiker ernannt.

 

(3)          Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

(4)          Die Musikkapelle ehrt aktive und Ehrenmitglieder des Vereins durch Ständchen bei Hochzeiten sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und 80. Geburtstages. Außerdem ehrt die Kapelle durch Ständchen auch dem Verein nicht angehörende Personen anlässlich der Goldenen Hochzeit.

  

§ 6 Organe

 

(1)          Verwaltungsorgane sind:

 

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

 

(2)          Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(3)          Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile bringen können.

 

(4)          Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

 

 

§ 7 Die Generalversammlung

 

(1)          Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher, durch öffentliche Bekanntmachung im Mittelungsblatt der Gemeinde Neustetten oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

 

(2)          Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist, unter Angabe der Gründe, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.

 

(3)          Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der Stellvertretende Vorsitzende. Sie ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)          Die Generalversammlung ist zuständig für:

 

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

2. die Entlastung des Vorstandes

3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

4. die Wahl des Vorstandes

5. die Aufstellung und Änderung der Satzung

6. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

7. die Auflösung des Vereins

8. den Ausritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1.    dem Vorsitzenden

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.    dem Kassier

4.    dem Schriftführer

5.    dem Jugendleiter

6.    drei Beisitzern, von denen 2 aktive Musiker und einer passives Mitglied sein sollte.

 

(2)          Der Vorstand wird an der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Stimmberechtigt für die Wahl des Vorstandes sind alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Ehrenmitglieder sowie die passiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)          Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

(4)          Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

 

(5)          Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen, gemäß § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterpauschale und § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale, bezahlt werden.

 

 

§ 9 Der Vorsitzende

 

(1)          Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.

 

(2)          Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

(1)          Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.

 

(2)          Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

 

 

§ 11 Kassenführung

 

(1)          Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:

 

  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
  2. Zahlungen bis zum Betrag von 200,00 € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
  3. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

 

(2)          Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei vom Vorstand auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

(1)          Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils drei Tage vor der Generalversammlung gestellt werden. Derartige Ergänzungen der Tagesordnung müssen den Mitgliedern nicht vor der Versammlung mitgeteilt werden.

 

(2)       Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

 

§ 13 Auflösung

 

(1)          Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)          Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Gemeinde Neustetten zu übergeben. Zur Verwendung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Ortsteil Nellingsheim.

 

  

Vorstehende Satzung des Musikvereins Nellingsheim ist am 14. Januar 2017 von der Generalversammlung rechtskräftig beschlossen worden.

  

Vorstandschaft des Musikverein Nellingsheim e. V. am 14. Januar 2017

 

Dieter Hähnle, 1. Vorsitzender

Heinrich Beilharz, 2. Vorsitzender

Ramona Frank, Kassiererin

Daniel Beilharz, Schriftführer

Kenny Reeber, Jugendleiter

Manuel Schäfer, Beisitzer aktiv

Peter Knauss, Beisitzer aktiv

Manfred Hähnle, Beisitzer passiv